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BGHIV ZR 535/1519. Juli 2017

Der Grad der Berufsunfähigkeit ist nicht rein zeitanteilig zu rechnen

Bundesgerichtshof

Kernaussage

Bei der Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit darf nicht allein auf den Zeitanteil einzelner Tätigkeiten abgestellt werden, die der Versicherte nicht mehr ausüben kann, wenn diese Tätigkeiten untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs sind. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung.

Sachverhalt

Die Klägerin war in Vollzeit als Hauswirtschafterin in einer Anwaltskanzlei beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte die Reinigung der Büroräume, die Zubereitung des Mittagessens für etwa 15 bis 30 Personen sowie der Einkauf.

Nach einem Sturz auf einer Treppe war sie über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig. In der Folge stand sie wegen psychischer Beschwerden sowie Rücken- und Wirbelsäulenerkrankungen in ärztlicher Behandlung. Sie machte Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.

Der Versicherer und die Vorinstanzen näherten sich der Frage rechnerisch: Sie zerlegten das Berufsbild in einzelne Verrichtungen, ermittelten für jede den prozentualen Zeitanteil an der Gesamtarbeitszeit und addierten die Anteile derjenigen Verrichtungen, die die Klägerin gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen konnte. Weil diese Summe die vertraglich vorausgesetzte Schwelle von 50 Prozent nicht erreichte, wurde eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit verneint. Dagegen wandte sich die Klägerin.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof beanstandete diese Methode. Nach der Entscheidung darf bei der Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit nicht allein auf den Zeitanteil der einzelnen Tätigkeiten abgestellt werden, die der Versicherte nicht mehr verrichten kann, wenn diese Tätigkeiten untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs sind.

Der Senat begründete das mit der Funktionslogik vieler Berufsbilder. Einzelne Verrichtungen stehen dort nicht isoliert nebeneinander, sondern greifen ineinander. Fällt ein Element aus, das für den Ablauf unverzichtbar ist, kann der gesamte Arbeitsvorgang nicht mehr sinnvoll erbracht werden, auch wenn dieses Element für sich genommen nur einen kleinen Zeitanteil ausmacht. Eine rein zeitproportionale Addition bildet diesen Zusammenhang nicht ab.

Erforderlich ist deshalb eine Gesamtbetrachtung, die prüfen muss, wie sich der Ausfall einzelner Verrichtungen auf den gesamten Arbeitsprozess auswirkt. Der Senat hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurück.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung betrifft den in der Leistungsprüfung zentralen Streitpunkt, ob die vertragliche Schwelle von in der Regel 50 Prozent erreicht ist. Gerade in Berufen mit stark verzahnten Abläufen, etwa in Handwerk, Pflege, Gastronomie oder Hauswirtschaft, kann der Ausfall einer scheinbar kleinen Teiltätigkeit den ganzen Arbeitsablauf blockieren.

Für Betroffene bedeutet das: Die Beschreibung des eigenen Berufsbildes sollte nicht nur auflisten, wie viel Zeit auf welche Verrichtung entfällt, sondern auch darstellen, wie die Verrichtungen zusammenhängen und welche davon für den Gesamtablauf unverzichtbar sind. Wird ein Leistungsantrag mit einer reinen Prozentrechnung abgelehnt, sollten Betroffene prüfen lassen, ob eine Gesamtbetrachtung überhaupt stattgefunden hat.

Zusammenfassung und Einordnung stammen von der Redaktion und geben den Inhalt sinngemäß wieder. Maßgeblich ist der Originaltext der Entscheidung. Aus einem Urteil zu einem ähnlichen Sachverhalt lässt sich kein Anspruch im eigenen Fall ableiten.