Leistungsfall
Leistungsantrag
Mit dem Leistungsantrag meldet man dem BU-Versicherer den Leistungsfall und liefert die Unterlagen, aus denen er die Berufsunfähigkeit beurteilt.
Der Leistungsantrag ist der formale Startschuss für die Leistungsprüfung. Anders als bei einer Krankmeldung genügt kein kurzer Anruf: Versicherer stellen umfangreiche Fragebogensätze bereit, die je nach Haus zwischen zwanzig und weit über sechzig Seiten umfassen können. Erst wenn diese Unterlagen vollständig vorliegen, beginnt die eigentliche Prüfung.
Was der Versicherer wissen will
Die Fragebögen gliedern sich meist in mehrere Blöcke. Ein Teil betrifft die Gesundheit: aktuelle Diagnosen, Behandlungsverlauf, Klinikaufenthalte, Medikation sowie sämtliche Ärzte und Therapeuten der vergangenen Jahre. Ein zweiter Teil betrifft den Beruf. Gefragt wird nach Ausbildung, Position, Arbeitgeber, Arbeitszeiten, Weisungsbefugnissen und vor allem nach der konkreten Tätigkeit. Hinzu kommen Angaben zum Einkommen, zu Sozialleistungen, zu anderen Versicherungen und häufig eine Aufstellung sämtlicher Krankheitszeiten der letzten Jahre.
Bei Selbstständigen und Freiberuflern kommen betriebswirtschaftliche Unterlagen dazu, etwa Gewinnermittlungen oder Angaben zur Mitarbeiterstruktur. Der Versicherer will beurteilen können, ob eine Umorganisation des Betriebs möglich gewesen wäre.
Die Tätigkeitsbeschreibung als Kern des Antrags
Der wichtigste Teil ist die Beschreibung des zuletzt ausgeübten Berufs in gesunden Tagen. Maßstab der Prüfung ist nämlich nicht der Beruf laut Berufsbezeichnung, sondern das tatsächliche Tätigkeitsbild, wie es vor Eintritt der Erkrankung bestand. Ein "Bürokaufmann" kann überwiegend am Bildschirm sitzen oder täglich Lager und Versand betreuen – die daraus folgende Beurteilung fällt völlig unterschiedlich aus.
Üblich ist deshalb eine Aufschlüsselung nach einzelnen Verrichtungen mit Zeitanteilen, die sich zu hundert Prozent addieren. Sinnvoll sind konkrete Angaben: wie lange am Stück gestanden oder gesessen wird, welche Lasten bewegt werden, wie viel Konzentration ein Vorgang verlangt, ob Publikums- oder Kundenkontakt besteht, welche körperliche Zwangshaltung anfällt. Eine Woche eines typischen Arbeitsmonats durchzugehen liefert in der Regel ein präziseres Bild als eine pauschale Schätzung. Auf dieser Grundlage prüft der Versicherer, ob die Einschränkung die vertraglich vereinbarte Schwelle von meist 50 Prozent erreicht.
Ein verbreiteter Stolperstein liegt darin, die eigene Tätigkeit zu grob oder zu bescheiden darzustellen. Wer schreibt "Verwaltungsarbeit", verschenkt genau die Details, an denen sich die Einschränkung später festmachen lässt. Ebenso problematisch sind Beschreibungen, die im Widerspruch zu Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder ärztlichen Berichten stehen.
Mitwirkung und Schweigepflichtentbindung
Zum Antrag gehört regelmäßig eine Schweigepflichtentbindung, mit der der Versicherer Ärzte, Kliniken und Krankenkassen befragen darf. Der Umfang solcher Erklärungen ist unterschiedlich weit gefasst; manche Versicherer akzeptieren eine Beschränkung auf einzelne Behandler oder eine Einzelfallzustimmung, bei der jede Anfrage vorher vorgelegt wird.
Mitwirkungsobliegenheiten bedeuten, dass der Versicherer Auskünfte und Nachweise verlangen darf, die er zur Beurteilung benötigt. Dazu zählen ärztliche Berichte, Arbeitgeberauskünfte oder auch die Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Gutachter. Werden angeforderte Unterlagen ohne Grund nicht geliefert, kann die Prüfung stocken; der Versicherer stellt dann häufig auf fehlende Nachweisbarkeit ab.
Ablauf und Dauer
Nach Eingang der Unterlagen fordert der Versicherer meist Befunde bei den benannten Behandlern an, wertet Krankenkassendaten aus und holt bei Bedarf ein Gutachten ein. Genau hier entsteht der größte Teil der Bearbeitungszeit, weil Arztpraxen unterschiedlich schnell antworten. Mehrere Monate sind keine Seltenheit, ohne dass darin bereits eine Verzögerungstaktik liegen muss.
Hilfreich ist eine eigene Ablage: Wer Kopien aller eingereichten Bögen, Datum und Inhalt von Telefonaten sowie sämtliche Schreiben aufbewahrt, kann später nachvollziehen, welche Angaben auf welchem Stand gemacht wurden. Das ist auch dann nützlich, wenn nach Jahren eine Nachprüfung ansteht und der Versicherer den damaligen Gesundheitszustand mit dem heutigen vergleicht.
Wann sich der Antrag lohnt
Ein Leistungsantrag setzt keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Häufig wird er gestellt, während noch Krankengeld läuft oder eine Wiedereingliederung versucht wird. Zu lange zu warten kostet allerdings Substanz, weil rückwirkende Leistungen zwar üblich sind, Befunde aber schwerer zu rekonstruieren werden, je länger der maßgebliche Zeitpunkt zurückliegt. Versicherer prüfen den Zustand zu dem Zeitpunkt, für den Leistungen begehrt werden, nicht den heutigen.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Leistungsantrags?
Eine feste Frist gibt es nicht. Der größte Zeitfaktor sind Rückläufe von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen sowie eventuelle Gutachten. Mehrere Monate sind üblich; wer den Stand erfragt, erhält meist Auskunft, welche Unterlage gerade fehlt.
Muss der Arbeitgeber vom Leistungsantrag erfahren?
Versicherer fordern häufig eine Arbeitgeberauskunft zur Tätigkeit an, verlangen dafür aber die Zustimmung der versicherten Person. Wer das vermeiden möchte, kann versuchen, das Tätigkeitsbild über eigene Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder Projektlisten zu belegen.
Kann ein Antrag gestellt werden, solange noch Krankengeld gezahlt wird?
Ja, beides schließt sich nicht aus. Krankengeld setzt Arbeitsunfähigkeit voraus, die BU-Leistung Berufsunfähigkeit nach den Vertragsbedingungen. Viele Anträge werden während des Krankengeldbezugs gestellt, weil die Ursache der Arbeitsunfähigkeit absehbar länger andauert.
Diese Begriffe hängen damit zusammen
- SchweigepflichtentbindungErklärung, mit der Ärzte und andere Schweigepflichtige berechtigt werden, dem Versicherer medizinische Informationen mitzuteilen.
- ArztanfrageSchriftliche Nachfrage des Versicherers bei behandelnden Ärzten, mit der medizinische Auskünfte für die Risiko- oder Leistungsprüfung eingeholt werden.
- Berufsunfähigkeit (50-Prozent-Regel)Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich dauerhaft zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann.
- Anerkenntnis (befristet/unbefristet)Erklärung des BU-Versicherers, dass er leistungspflichtig ist; nach § 173 VVG grundsätzlich unbefristet, eine zeitliche Begrenzung ist die Ausnahme.
Dieser Eintrag erklärt einen Fachbegriff allgemein. Ob und wie er in einem konkreten Vertrag gilt, hängt vom jeweiligen Bedingungswerk ab — eine individuelle Prüfung ersetzt er nicht.